AGB-Check Shedhalle AGB 2024 Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen. – Schritt 1 von 5Name *VornameNachnameE-Mail-Adresse *WVR Mitglied *JaNeinWeiter E-Mail-Adresse Frage 4 Frage 1 *Ich habe die Shedhalle AGB gelesen. *Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schedhalle Horn (SHR) 1 – Allgemein Für alle Mietverträge im Zusammenhang mit der Shedhalle Horn und Parkhaus Horn, sowie durch die Clubmitgliedschaft im Wassersportverein WVR, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der Shedhalle Horn (nachfolgend SHR). Mit der Annahme eines Angebots der SHR akzeptiert die Mieterin/der Mieter die AGB (einfachheitshalber wird auf die weibliche Form „Mieterin“ etc. verzichtet und stattdessen „Mieter“ etc. als Oberbegriff verwendet). Sie bilden integralen Vertragsbestandteil. a) Konditionen Massgebend für die Rechnungsstellung sind die jeweils aktuellen Mietpreise. Es können bei Sondernutzungen der Infrastruktur weitere Nebenkosten erhoben werden. b) Versicherung der Mieter Jeder Mieter verpflichtet sich eine Haftpflichtversicherung mit Deckungszusage (min. 3 Mio CHF) abzuschliessen. Die Sachversicherung der Boote oder Wassersportgeräte ist Sache der Mieter. c) Haftung des Vermieters Die Verwaltung SHR übernimmt keine Haftung, welche nicht ihr Verschulden treffen, dies insbesondere für Schäden, Diebstahl und Brand von eingelagerten Booten sowie Zubehör. d) Rechnungsstellung Der Mietzins wird per Mail in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen zu begleichenVeränderte Kontaktdaten und Angaben zu seinen Wassersportgeräten dem Sekretariat SHR innert 30 Tagen zu melden. . Mahnungen werden dem säumigen Mieter zu CHF 50.- verrechnet. e) Zuwiderhandlungen gegen die AGB Entstandener Aufwand kann dem betreffenden Mieter verrechnet, sowie eine Umtriebsgebühr von CHF 50.- erhoben werden. e) Anwendbares Recht / Gerichtsstand Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Richterswil. f) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Verwaltung SHR kann die AGB jederzeit ändern. Über materiell wesentliche Änderungen der AGB wird der Mieter in geeigneter Form informiert. 2 – Generelle Verhaltensregeln Die Shedhalle soll nach Möglichkeit auch tagsüber geschlossen sein. Der Mieter schliesst beim Verlassen der Shedhalle alle Türen oder spricht sich ab, dass andere Mieter diese Verpflichtung übernehmen. (r1) Die Halle wird videoüberwacht. Den Shedhallemietern stehen zwei WC zur Verfügung. Jeder Nutzer soll das WC nach der Nutzung in ordentlichem Zustand zurücklassen. Vereinslokal, Garderobe, Mobiliar wie Tische, Stühle und Bänke, etc. sind im Besitz vom Wassersportverein (WVR) und stehen ausschliesslich dessen Mitgliedern zur Verfügung. Das Vereinslokal kann auch gemietet werden (Reservation notwendig). Es gilt ein absolutes Rauchverbot. Abfall jeglicher Art ist vom Mieter zu entsorgen. Generell sind die Fluchtwege frei zu halten. a) Hallenschlüssel (digital, sog. Medium) Ein Medium kann vom Mieter/Mitglied für 50.00 CHF beim Hallenwart SHR gekauft werden. Pro Person kann ein Medium aktiviert werden. Das Medium darf nur von der zugewiesenen Person benützt werden. Partner und Kinder müssen im Bedarfsfall ein eigenes Medium kaufen. An Dritte (Miteigner, Freunde, Bekannte) darf das Medium nicht abgegeben werden. Zuwiderhandlung kann zur Sperrung des Mediums führen. Pro bezogenem Medium kann zusätzlich eine jährliche Gebühr für die Nutzung der Infrastruktur erhoben werden. Der Verlust des Mediums ist umgehend dem Hallenwart zu melden. (r1) Die einzelnen Zutritte werden registriert und können bei Bedarf ausgewertet werden. b) (r1) Videoüberwachung Innerhalb der Halle sind Videokameras installiert. Die Bilder werden aufgezeichnet und können im Bedarfsfall (Diebstahl, Vandalismus, Unfälle, etc.) ausgewertet werden. c) Mietdauer Die Jahresmiete startet am 1. Mai und dauert 12 Monate. Ohne Kündigung einer der beiden Parteien bis 28. Februar, verlängert sich das Mietverhältnis verpflichtend automatisch um weitere 12 Monate. Die Winterlagermiete startet am 1. Oktober und dauert bis längstens Mitte April und erneuert sich ohne Kündigung einer der beiden Parteien bis 30. Juni, verpflichtend automatisch für die nächste Winterperiode 3 – Bootslager, Arbeiten an Schiffen, Trailern, etc. Grundsätzlich soll die Gefährdung der Shedhalle durch einen Brand oder anderweitige Schäden vermieden werden. Brandgefährdende Stoffe dürfen daher nicht in der Shedhalle gelagert werden, gefährliche Arbeiten sind verboten. Starke Staubentwicklung ist durch entsprechende Massnahmen zu vermeiden. Grössere Arbeiten dürfen nur in den Arbeitsboxen verrichtet werden, welche separat zu mieten sind. Die Nutzung von Hilfsmaterial geschieht auf eigene Verantwortung. a) Brandgefährdende Arbeiten, Geräte und Stoffe Arbeiten mit funkenwerfenden Geräten, wie Trennscheibe, Schweissbrenner etc. und mit feuergefährlichen Stoffen (Benzin, Lösungsmittel) sind nicht erlaubt. Farben, Lacke, Verdünner und andere brandfördernde Stoffe müssen in feuerfesten Behältnissen gelagert werden. Gleiches gilt auch für Akkus jeglicher Grösse. Die Verwendung von Heizstrahler, Heizlüftern, Heizkörper, Austrocknungsgeräte etc. sind nur unter Aufsicht und keinesfalls über Nacht erlaubt. Die Kabelrollen müssen in jedem Fall vollständig abgewickelt werden. Um ein effizientes Heizen zu erreichen, ist eine entsprechende Schürze/Vorhang um das Boot zu erstellen. Gemäss Starkstrominspektorat dürfen keine Halogenscheinwerfer in der Shedhalle eingesetzt werden. b) Arbeiten an Schiffen, Trailern, etc. In der Shedhalle dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis der Verwaltung SHR keine grösseren Arbeiten (z.B. Rumpfschleifen oder Überholarbeiten) ausgeführt werden. Arbeiten durch Dritte an Booten, Trailern etc. sind in der Shedhalle nur nach Absprache mit dem Hallenwart SHR erlaubt. Für solche grössere Arbeiten stehen separate Boxen in der Shedhalle zur Verfügung, welche gemietet werden können. (Bitte melden Sie dem Hallenwart SHR zwecks Koordination frühzeitig das Bedürfnis an. Benützungsgebühren werden durch das Sekretariat SHR eingezogen.) Maschinelle Schleifarbeiten sind nur mit Staub-Absaugvorrichtung erlaubt. Für Schleifarbeiten am Unterwasser muss der Schiffsrumpf zur Vermeidung von Staubemissionen mit dem Plastikvorhang von der Scheuerleiste bis zum Boden abgedeckt sein. Die Box ist nach Benutzung zu reinigen. Auch im näheren Umfeld ist allfällig verursachter Schmutz zu beseitigen. Es stehen diverse Hilfsmittel wie Leitern, Winden, Rolli, kleiner Hebekran (max. 1 Tonne) zur Verfügung. Das Benutzen von Spezialmaschinen, -werkzeug und Hebekran sind gemäss Weisungen des Hallenwarts SHR erlaubt. Nach Gebrauch ist dieses Material an den dafür vorgesehenen Platz zurückzustellen. Kärcher, Pumpen, Stapler und andere Grossgeräte stehen nur in Absprache mit dem Hallenwart SHR und gegen Gebühr zur Verfügung. 230-Volt-Anschlüsse sind vorhanden. 380-Volt darf nur nach Absprache mit dem Hallenwart SHR benutzt werden und ist kostenpflichtig. Längerfristige/permanente Anschlüsse für Batterie-Ladegeräte etc. sind dem Hallenwart SHR mit Angabe von Typ und Grösse zu melden und von ihm bewilligen zu lassen und dürfen nicht unbeaufsichtigt und über Nacht betrieben werden. 4 – Winterlager/Ganzjahreslager In den Sommermonaten dürfen (mit Ausnahme der Lagerung von Bootsanhängern und Hafentrailern) lediglich aktiv genutzte Wassersportgeräte in der Shedhalle gelagert werden. Während der Wintermonate werden in der Shedhalle Boote gelagert, die Ausübung des Wassersports ist dann nur beschränkt möglich (Absprache mit der Verwaltung SHR). a) Sommerbetrieb/Ganzjahresbetrieb Die Wassersportgeräte sind auf dem zugewiesenen Platz zu lagern. Dem Sekretariat SHR sind alle Wassersportgeräte zu melden (Typ, Immatrikulation, Farbe oder weitere wichtige Erkennungsmerkmale). Nur das der Verwaltung SHR gemeldete Wassersportgerät darf auf dem Platz abgestellt werden. b) Eingelagerte Boote müssen beim Schifffahrtsamt eingelöst sein. Ausnahmen nur auf Antrag und in Kompetenz Hallenwart SHR. c) Der Platz ist ordentlich und sauber zu halten. d) Grundsätzlich kann die Verteilung der Lagerplätze auch während der Wassersportsaison von den Hallenwarten SHR aufgrund logistischer Anpassungen geändert werden (z.B. wegen Bootswechsel, Benützungsfrequenz). e) Sollte temporär Bedarf an zusätzlicher Fläche als der gemietete Platz nötig sein, so ist dies im Einzelfall vorgängig mit dem Hallenwart SHR zu vereinbaren. Eine entsprechende Gebühr kann erhoben werden. f) Längere Boots-Absenzen (ab 2 Wochen) während der Jahres-Mietperiode (verspäteter Antritt, Ferien usw.) müssen dem Hallenwart SHR gemeldet werden. g) Boote die im Laufe einer Saison nie benutzt werden, können der Halle verwiesen werden um den Platz gemäss Warteliste zu vergeben. h) Die Wassersportgeräte und deren Zubehör sind klar ersichtlich zu beschriften, damit sie sich dem Mieter zuordnen lassen. Unbeschriftete oder dem Hallenwart unbekannte unangemeldete Wassersportgeräte können vom Hallenwart SHR nach Abklärungen beschlagnahmt werden. Dies gilt ebenfalls für unsachgemäss oder regelwidrig gelagertes Material wie Motoren, Paddel, Batterien, Boote etc. i) Die Vermietung von Wassersportgeräten (Boote, Bretter, etc.) ist nicht zulässig. j) Zubehör wie kleine Masten, Paddel, Ruder, Segel, etc. von Wassersportgeräten wie Surfbretter, Stehbretter (SUP), Ruderbooten, Kanus, Kajak, Jollen sind angeschrieben auf dem Brett/im Boot zu lagern. k) Grössere Masten sind nach Anweisung des Hallenwartes SHR zu deponieren l) Surfriggs sind jeweils vor dem ersten Auswasserungstermin (also per ca. Anfang Oktober) auf dem Surfbrett zu lagern. m) Den Winter über sind die Wassersportgeräte i.d.R. nicht zugänglich. Sollte das Bedürfnis bestehen auch im Winter Zugang zu haben, so ist dies frühzeitig mit dem Hallenwart SHR abzustimmen. n) Separate Hallenarbeiten wie Trailer aus dem Stapel holen, etc.: Dieser Extraaufwand wird dem Eigner zum Stundentarif verrechnet. o) Winterlager in der Shedhalle Mobile Treibstofftanks dürfen nicht im Boot oder in der Halle gelagert werden. Eingebaute Tanks sind vor dem Winterlager bis 4/5 aufzufüllen. p) Winterlager im Parkhaus Horn Da die betrieblichen brandschutztechnischen Massnahmen im Parkhaus Horn nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechen, hat die Gemeinde folgende Vereinbarungen für das Parkhaus Horn mit der kantonalen Gebäudeversicherung abgeschlossen: Im Parkhaus Horn sind jegliche Arbeiten an Booten oder Wassersportgeräten und Zubehör untersagt. Schiffsbatterien müssen abgehängt werden Demontierbare Aussenbordmotoren dürfen nicht im Parkhaus Horn gelagert werden Die Lagerung und Aufbewahrung mobiler Treibstofftanks ist im Parkhaus Horn resp. den Booten nicht erlaubt. Das Bootszubehör muss in den Booten gelagert werden, eine Lagerung von Materialien neben den Booten ist nicht erlaubt. q) Ein-/Auswassern der Boote Das Ein-/Auswassern wird von einem externen Dienstleister erbracht. Die Anmeldung hierzu erfolgt separat direkt beim Dienstleister. Trailer, die nicht den Sicherheitsanforderungen des Dienstleisters entsprechen, werden nicht beladen. Der vorgesehene Aufwand wird trotzdem verrechnet. Für Boote/Trailer, die nach dem Stichdatum angeliefert und eingelagert werden, wird dies gemäss verursachtem Aufwand in Rechnung gestellt. r) Beendigung des Winterlagers Der Termin zur Auflösung des Winterlagers wird bei der Anmeldung bekannt gegeben. Die Verwaltung SHR kann aber falls notwendig, die Termine während des Winterlagers ändern. Bei Nichteinhalten des Räumungstermins wird eine zusätzliche Gebühr verrechnet. s) Lagerung der Untergestelle und Trailer im Sommer In beschränktem Ausmass besteht für die Winterlagermieter die Möglichkeit, Gestelle, Rollis und Trailer im Sommer gegen eine Gebühr zu lagern. Der Zugang zu den Trailern ist allerdings dann nicht gewährleistet. Für die Lagerung sind die Stützen zu demontieren, Gestelle sind zu demontieren. Muss in Ausnahmefällen ein Trailer ausserhalb der offiziellen Ein- /Auslagerungstermine Entfernt oder eingelagert werden wir dies gemäss Aufwand verrechnet. 5 – Dienstleistungen Arbeiten durch das Hallenpersonal werden zu CHF 30.-/30min in Rechnung gestellt. In beschränktem Ausmass besteht für die Winterlagermieter die Möglichkeit, Gestelle, Rollis und Trailer im Sommer gegen eine Gebühr zu lagern. Der Zugang zu den Trailern ist allerdings während der Sommersaison nicht gewährleistet. Für die Lagerung sind die Stützen und Gestelle zu demontieren. Muss in Ausnahmefällen ein Trailer ausserhalb der offiziellen Ein- /Auslagerungstermine entfernt oder eingelagert werden, wird dies im Aufwand verrechnet. 6 – Verantwortung der Nutzer Vom Mieter wird erwartet, dass er sich verantwortungsvoll verhält. Sämtliches Material ist in gutem Zustand zu halten und ist sicher zu lagern. a) Drohende Gefahr Jeder Mieter ist verantwortlich dafür, dass eingelagertes Gerät der Rolli, Trailer für sein Boot dem sicherheitstechnischen Standard entsprechend in einwandfreiem Zustand ist. Wie die Wassersportgeräte, sind auch Trailer/Rollis mit Adresse und Telefon-Nummer anzuschreiben, zudem ist daran ein Typenschild mit der zulässigen Nutzlast anzubringen. Geht durch das eingestellte Boot oder dazugehöriges Material Gefahr hervor, ist die Verwaltung SHR berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des Mieters diese abzuwenden. Für Schäden an Booten aufgrund der Ersatzvornahme haftet der Verein nicht. Der Aufwand wird verrechnet. 7 – Kommerzielle Angebote Kommerzielle Angebote sind von Mietern nur beschränkt möglich, müssen im Bereich Wassersport sein und von der Verwaltung der SHR bewilligt werden. a) Werbung Die kommerziellen Angebote sind klar ersichtlich vom Angebot der Shedhalle und der eingemieteten Vereine und weiteren Anbietern zu unterscheiden. Kommerzielle Angebote sind unter Angabe des Jahresprogramms dem Sekretariat SHR zu Beginn jeder Saison bis zum 15.März zu melden. Werbung für kommerzielle Angebote ist nur an vorgesehener Stelle und in Absprache mit dem Hallenwart SHR erlaubt. b) Benutzung der Infrastruktur Bei Benutzung der Infrastruktur ist für die Kursteilnehmer eine Gebühr zu entrichten. Hierzu ist eine individuelle Anfrage an das Sekretariat SHR zu richten. Hallenschlüssel (Medium) dürfen den Kursteilnehmern nicht ausgehändigt werden. Die Kursteilnehmer halten sich nur in Begleitung des Mieters in der Halle auf und haben sich an die AGB zu halten. Der Mieter ist verantwortlich, dass die Teilnehmer über die geltenden Regeln informiert werden und diese auch einhalten. Zuwiderhandlungen können nach Vorwarnung zum Entzug der Kursbewilligung führen. 8 – Nutzung Parkhaus Horn Im Parkhaus Horn sind jegliche Arbeiten strikte untersagt. Zuwiderhandlungen führen zur Vertragsauflösung. Schlussbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen können zur Kündigung des Mietverhältnisses und/oder Hausverbot führen. Eine Rückerstattung der Miete entfällt in diesen Fällen. Ich habe das Clubraumreglement gelesen.ZurückWeiter Frage 2 *Ich habe die Shedhalle Regeln verstanden.ZurückWeiterFrage 3 *Ich gebe den Schlüssel/das Medium nicht weiterDas Medium darf nur von der zugewiesenen Person benützt werden. Partner und Kinder müssen im Bedarfsfall ein eigenes Medium kaufen. An Dritte (Miteigner, Freunde, Bekannte) darf das Medium nicht abgegeben werden. Zuwiderhandlung kann zur Sperrung des Mediums führen. Der Verlust des Mediums ist umgehend dem Hallenwart zu melden. Die einzelnen Zutritte werden registriert und können bei Bedarf ausgewertet werden.ZurückWeiterFrage 4 *VideoüberwachungInnerhalb der Halle sind Videokameras installiert. Die Bilder werden aufgezeichnet und können im Bedarfsfall (Diebstahl, Vandalismus, Unfälle, etc.) ausgewertet werden.Absenden