AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schedhalle Horn (SHR)

1 – Allgemein

Für alle Mietverträge im Zusammenhang mit der Shedhalle Horn und Parkhaus Horn gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der Shedhalle Horn (nachfolgend SHR).

Mit der Annahme eines Angebots der SHR akzeptiert die Mieterin/der Mieter die AGB (einfachheitshalber wird auf die weibliche Form „Mieterin“ etc. verzichtet und stattdessen „Mieter“ etc. als Oberbegriff verwendet). Sie bilden integralen Vertragsbestandteil.

2 – Generelle Verhaltensregeln

Die Shedhalle soll nach Möglichkeit auch tagsüber geschlossen sein. Der Mieter schliesst beim Verlassen der Shedhalle alle Türen oder spricht sich ab, dass andere Mieter diese Verpflichtung übernehmen. (r1) Die Halle wird videoüberwacht.

Den Shedhallemietern stehen zwei WC zur Verfügung. Jeder Nutzer soll das WC nach der Nutzung in ordentlichem Zustand zurücklassen.

Vereinslokal, Garderobe, Mobiliar wie Tische, Stühle und Bänke, etc. sind im Besitz vom Wassersportverein (WVR) und stehen ausschliesslich dessen Mitgliedern zur Verfügung. Das Vereinslokal kann auch gemietet werden (Reservation notwendig).

Es gilt ein absolutes Rauchverbot. Abfall jeglicher Art ist vom Mieter zu entsorgen. Generell sind die Fluchtwege frei zu halten.

3 – Bootslager, Arbeiten an Schiffen, Trailern, etc.

Grundsätzlich soll die Gefährdung der Shedhalle durch einen Brand oder anderweitige Schäden vermieden werden. Brandgefährdende Stoffe dürfen daher nicht in der Shedhalle gelagert werden, gefährliche Arbeiten sind verboten. Starke Staubentwicklung ist durch entsprechende Massnahmen zu vermeiden. Grössere Arbeiten dürfen nur in den Arbeitsboxen verrichtet werden, welche separat zu mieten sind. Die Nutzung von Hilfsmaterial geschieht auf eigene Verantwortung.

4 – Winterlager/Ganzjahreslager

In den Sommermonaten dürfen (mit Ausnahme der Lagerung von Bootsanhängern und Hafentrailern) lediglich aktiv genutzte Wassersportgeräte in der Shedhalle gelagert werden.

Während der Wintermonate werden in der Shedhalle Boote gelagert, die Ausübung des Wassersports ist dann nur beschränkt möglich (Absprache mit der Verwaltung SHR).

5 – Dienstleistungen

Arbeiten durch das Hallenpersonal werden zu CHF 30.-/30min in Rechnung gestellt.

In beschränktem Ausmass besteht für die Winterlagermieter die Möglichkeit, Gestelle, Rollis und Trailer im Sommer gegen eine Gebühr zu lagern. Der Zugang zu den Trailern ist allerdings während der Sommersaison nicht gewährleistet. Für die Lagerung sind die Stützen und Gestelle zu demontieren. Muss in Ausnahmefällen ein Trailer ausserhalb der offiziellen Ein- /Auslagerungstermine entfernt oder eingelagert werden wir dies im Aufwand verrechnet.

6 – Verantwortung der Nutzer

Vom Mieter wird erwartet, dass er sich verantwortungsvoll verhält. Sämtliches Material ist in gutem Zustand zu halten und ist sicher zu lagern.

7 – Kommerzielle Angebote

Kommerzielle Angebote sind von Mietern nur beschränkt möglich, müssen im Bereich Wassersport sein und von der Verwaltung der SHR bewilligt werden.

8 – Nutzung Parkhaus Horn

Im Parkhaus Horn sind jegliche Arbeiten strikte untersagt. Zuwiderhandlungen führen zur Vertragsauflösung.

Schlussbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen können zur Kündigung des Mietverhältnisses und/oder Hausverbot führen. Eine Rückerstattung der Miete entfällt in diesen Fällen.

Versionen
07.06.2022: Ursprüngliche Version
01.09.2022: (r1), (Video-)Überwachung
26.09.2023: Log (nicht mehr bereitgestellt)